Nachträgliche Ergänzungen in einem Ehegattentestament
Im Urteil vom 28.1.2009 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass nachträgliche Ergänzungen, die ein Ehegatte in ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament einfügt, zur Formwirksamkeit weder von ihm, noch vom anderen Ehegatten gesondert unterzeichnet werden müssen. Vorraussetzung dafür ist:
•Das die Ergänzung im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten erfolgt.
•Diese nach dem festgestellten Willen beider Ehegatten von den Unterschriften gedeckt sein soll.
•Das räumliche Erscheinungsbild der Testamentsurkunde dieser Auffassung nicht entgegensteht.
Mit diesem Urteil hat das Oberlandesgericht München eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von nicht gesondert unterzeichneten Ergänzungen in einem handschriftlichen Einzeltestament auf das gemeinschaftliche Testament übertragen.




