Kein Schutz bei unvollständigen Selbstanzeigen
Mit dem deutlichen Anstieg der Selbstanzeigen mit Bezug auf Schweizer Kapitalanlagen nimmt auch die Zahl unvollständiger Selbstanzeigen zu. Zahlreiche Bürger die nicht steuerlich beraten werden, wollen Ihr Gewissen erleichtern. Sie machen in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige und fehlerhafte Angaben zu ihrem im Ausland unbemerkt vom deutschen Fiskus angelegten Kapital. Da fehlen in zahlreichen Fällen die erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge.
Es müssen folgende Kriterien erfüllt sein, damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt:
• Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein.
• Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden.
• Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall "ausländische Kapitaleinkünfte") müssen angegeben werden.
• Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.
Sollte das Zeitfenster wegen des Entdeckungsrisikos zu knapp bemessen sein, aber die entsprechenden Bankunterlagen noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt wird. Dabei muss um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten werden.
Achtung: Die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige führt jedoch noch zu keiner strafbefreienden Wirkung. Es ist unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.
Diese Zahlen sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinausgehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird. Wenn die Belege und die genaue Berechnung später nachgereicht werden, erfolgt die Berechnung der Steuern nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich erzielten Einkünften.
Sollte das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert sein, so muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diesen Schwarzgeldeinnahmen zugrunde liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit der Angabe von geschätzten Beträgen, wenn die in der Vergangenheit nicht versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt beziffert werden können. Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.
Mein Tipp: Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier genügt ein einfacher Brief. Ohne fachkundigen Rat ist eine Selbstanzeige jedoch nicht zu empfehlen. Lassen Sie sich - wenn Sie davon betroffen sind - unbedingt beraten, damit Ihre Selbstanzeige straffrei bleibt!



