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Dienstag, 07. September 2010

Elektronisches Fahrtenbuch unterliegt strengen Anforderungen

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Eine Ermittlung des Nutzungsanteils nach dem Verhältnis der privaten zu den betrieblichen Fahrten kommt in Betracht, wenn dieses Verhältnis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und es muss die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wieder geben werden.

Ein Fahrtenbuch welches mithilfe eines Computerprogramms erzeugt wurde genügt den Anforderungen nur dann, wenn:
• nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind
• die gefahrenen Kilometer im unmittelbaren Anschluss an die jeweilige Fahrt in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden

Ein elektronisches Fahrtenbuch genügt diesen Anforderungen dann nicht, wenn die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten sowie Bemerkungen nachträglich geändert werden können. Für das Finanzamt müssen die Veränderungen sichtbar und nachvollziehbar sein. In diesem Punkt unterscheidet sich das Fahrtenbuch deutlich von einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch, in dem nachträgliche Änderungen durch Überklebungen, Durchstreichungen oder herausgerissene Seiten sichtbar bleiben.

27.05.2010 07:56 Alter: 103 Tage