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Dienstag, 07. September 2010

Aufwendungen für geschäftlich, wie auch privat veranlasste Reisen teilweise besser absetzbar

Mit einem Beschluss vom 21.9.2009 des Bundesfinanzhofs ändert sich die Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen. Es werden Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.
In einem Fall aus der Praxis besuchte ein Steuerpflichtiger eine Computer-Messe in Las Vegas. Der Fiskus war der Meinung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb wurden nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage berücksichtigt.
Der BFH ist zu dem Entschluss gekommen, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und von größerer Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Ein Abzug der Aufwendungen kommt nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, es also an eindeutigen Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
Damit gibt der Große Senat die bisherige Rechtsprechung auf, die der Vorschrift des Einkommensteuergesetzes ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen hat. Es ist durchaus möglich, dass diese Auffassung in der Praxis auch Auswirkung auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben könnte.
Mein Tipp: Um eine saubere Trennung zwischen den beruflichen und privaten Aufwendungen zu erreichen, sollten Sie sämtliche Unterlagen, die den Nachweis der beruflichen Sphäre der Reise dienen, aufbewahren.

 

25.03.2010 07:27 Alter: 166 Tage