Neue Umsatzsteuerregeln für Hotel- und Beherbergungsbetriebe
Der Bundesrat hat Ende 2009 dem umstrittenen "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" zugestimmt, bei dem u. a. auch die Verminderung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % ab dem 1.1.2010 für die kurzfristigen Beherbergungen beschlossen wurde.
Davon sind sowohl die Übernachtungsumsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie die Überlassung von Campingflächen betroffen. Als "kurzfristig" kann dabei in der Regel ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten angesehen werden.
Nicht betroffen sind aber Nebenleistungen, wie z. B. Frühstück, Halbpension, Getränke aus der Minibar, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung ("pay per view"), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen usw.
Ab dem 1.1.2010 müssen Beherbergungsbetriebe die unterschiedlichen Steuersätze in Rechnungen gesondert ausweisen. So sind neben den reinen Übernachtungsleistungen mit 7 % die Nebenleistungen für Verpflegung mit 19 % getrennt aufzuführen. Das betrifft sowohl die Nettobeträge wie auch die Umsatzsteuersätze und -beträge. Auch bei Tagungspauschalen oder sog. Wellnesswochenenden ist die Rechnung aufzusplitten. Die Betriebe müssen ihre Kalkulation offenlegen und die Preisanteile dem jeweiligen Steuersatz zuordnen. Nur für Kleinstbetragsrechnungen bis 150€ gelten Erleichterungen.
Die Beherbergungsbetriebe sind nicht verpflichtet, die Kosten um die Differenz zwischen 19 % und 7 % zu senken. Tun sie das auch nicht, steigen die Preise für Geschäftsreisende entsprechend an. Geschäftsreisende können zwar die (verminderte) Vorsteuer aus den Hotelrechnungen erstattet bekommen, haben aber den Nachteil der geringeren Vorsteuer und eines entsprechend höheren Kostenfaktors.



