"Kick-Back-Zahlungen" – es besteht Aufklärungspflicht
Wenn ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, kommt bereits ein Beratungsvertrag zustande. Der Abschluss des Beratungsvertrages erfolgt dabei stillschweigend, gleichgültig davon, von wem die Initiative ausgegangen ist.
Dabei ist die Bank verpflichtet, den Kunden nicht nur über objektbezogene Umstände sondern auch anlegergerecht aufzuklären. Dies gilt ebenfalls beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte.
So ist sie beispielsweise verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen sog. "Kick-Back-Zahlungen" zu informieren. Nur wenn der Kunde weiß, dass der Anlageberater bzw. seine Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer bestimmten Beteiligung hat, wird er in die Lage versetzt, dieses Interesse einschätzen und beurteilen zu können.
Wurde gegen die Pflichten aus dem Anlagevertrag verstoßen, hat der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz. Er muss sich jedoch evtl. Steuervorteile anrechnen lassen.



