Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig
Seit 1991, mit Unterbrechung wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben.
Das Niedersächsische Finanzgericht hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Es ist davon überzeugt, dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Jahr 2007 seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.
Es kann derzeit keine Aussage getroffen werden, ob das Klageverfahren erfolgreich ist oder nicht. Gegebenenfalls sollten noch nicht bestandskräftige Bescheide angefochten und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Musterverfahrens beantragt werden.



