Behörde muss den Zugangsnachweis erbringen
Die Frage ob der Steuerbescheid seinen Empfänger erreicht oder nicht, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Der Bundesfinanzhof hat dies in seinem Urteil Az. X R 35/08 eindeutig geklärt. In der Regel wird der Steuerbescheid mit einfachem Brief versandt. Dieser gilt in der Regal ab dem 3. Tag als zugestellt und somit als bekanntgegeben. Sollte dieser Brief aber nicht beim Steuerzahler ankommen, muss die Behörde den Nachweis des Zugangs erbringen. Im Urteil heißt es: „Anders als im Falle der Behauptung eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsakts kann von dem Adressaten des Verwaltungsakts, wenn dieser dessen Zugang bestreitet, auch nicht verlangt werden, er müsse dies substantiiert darlegen, weil er hierzu nicht in der Lage ist.“ Das bedeutet für den Steuerzahler, er hat noch nicht einmal die Verpflichtung irgendwelche Mutmaßungen, warum das Schreiben nicht angekommen ist, anzugeben. Hingegen ist der Fiskus verpflichtet, die Zustellung durch einen Indizienbeweis des Zugangs nachzuweisen.



