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Freitag, 10. September 2010

Bundesfinanzhof - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer

Seit 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich bzw. betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Das bedeutet, das zum Beispiel die Kosten für ein Arbeitszimmer von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, nach dieser Regelung nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig sind.
In seinem Beschluss vom 25.8.2009 äußert der Bundesfinanzhof jedoch ernstliche Zweifel daran, ob das ab 2007 geltende Verbot, verfassungsgemäß ist. Es bestünden hier ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung.
Die Interessen des Antragstellers und des von Steuereinnahmen abhängigen Gemeinwesens wurden vom Bundesfinanzhof deshalb gegeneinander abgewogen. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem auch nur vorläufigen Werbungskostenabzug ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegensteht. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH noch nicht geäußert. Diese Fragestellung bleibt dem Hauptsachverfahren vorbehalten.

27.11.2009 09:30 Alter: 287 Tage