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Freitag, 10. September 2010

Arbeitszimmer – Nutzen und Risiken abwägen

Allgemein bekannt ist, das Kosten eines Arbeitszimmers nicht abzugsfähige Betriebsausgaben / Werbungskosten sind. Ein steuerlicher Abzug ist nur dann möglich, wenn der gesamte Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Tätigkeit das Arbeitszimmer bildet. Diese Regelung ist sehr umstritten. Für den Steuerzahler kann es zu unangenehmen Begleiterscheinungen kommen. Wenn er die Kosten in der Einkommenssteuererklärung angegeben und unter Hinweis auf das vor den Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt hat.
Sie geben dem Finanzamt damit Bescheid, dass Sie ein Arbeitszimmer nutzen und dies dem Betriebsvermögen zuordnen. Fazit: Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen bzw. Ihren Betrieb veräußern /aufgeben wollen, müssen alle stillen Reserven dem Gewinn zugeordnet und versteuert werden. Also auch die die auf das Arbeitszimmer entfallen. Bei älteren Immobilien kann dies eine beträchtliche Summe ausmachen.
Mein Tipp: Wägen Sie Nutzen und Risiken exakt ab bevor Sie das Arbeitszimmer transparent für den Fiskus machen oder einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Wenn der Wert des Arbeitszimmers nicht mehr als 1/5 des Gesamtwertes des Grundstücks bzw. nicht mehr als 20.500€ ist, wird es nicht automatisch dem Betriebsvermögen zugeordnet.

27.08.2009 09:15 Alter: 1 Jahre